Freitag, 30.09.2022

St. Franziskus-Stiftung und Marienhaus-Gruppe begrüßen positive Entscheidung des Bundeskartellamts zum geplanten Zusammenschluss auf Augenhöhe

Nachdem die St. Franziskus-Stiftung Münster (SFS), zu der das St. Bernhard-Hospital gehört, und die Marienhaus-Gruppe (MHG) Anfang März 2022 angekündigt hatten, das operative Geschäft beider Gruppen zusammenzuführen, hat nun das Bundeskartellamt in seinem gestern veröffentlichten Fallbericht den Zusammenschluss der beiden katholischen Unternehmen freigegeben. Beide Unternehmen begrüßen die formelle Entscheidung des Bundeskartellamts und werden nun in den kommenden Wochen die Arbeiten fortsetzen, um die weiteren Schritte zum Zusammenschluss vorzubereiten.

Die beiden Stiftungen als Eigentümerinnen des neu entstehenden Unternehmens und ihre Identitäten sollen bestehen bleiben. Unter dem beabsichtigten gemeinsamen Dach werden zukünftig über 27.000 Mitarbeitende in über 100 sozialen Einrichtungen tätig sein. Es entsteht ein führendes freigemeinnütziges Krankenhaus-, Altenhilfe- und Gesundheitsunternehmen in Deutschland.

Ziel ist es, in den Versorgungsregionen die erste Wahl für die jährlich rund eine Million ambulanten und stationären Patientinnen und Patienten, mehreren tausend Bewohnerinnen und Bewohner, Gäste sowie Mitarbeitende zu sein. Beide Unternehmen ergänzen sich in vielfacher Hinsicht: überschneidungsfrei in den regionalen Versorgungsnetzwerken sowie verstärkend bei zentralen Aufgaben. Die komplementären Kompetenzen ermöglichen ein effizientes und schnelles Management der aktuellen Herausforderungen im Gesundheitsmarkt, wie beispielsweise die schnell voranschreitende Digitalisierung oder die Vernetzung von stationärer und ambulanter Versorgung. Die gemeinsamen franziskanischen Wurzeln beider Unternehmen bilden die christliche Wertebasis, um alle Anforderungen mit Professionalität, Nächstenliebe und Begeisterung anzunehmen und den Menschen dabei stets im Blick zu behalten.

Der Fallbericht zur Entscheidung des Bundeskartellamts trägt die Nummer B3-95/22.